Schon allein die Schaffung einer Wendemöglichkeit quer zum Hang dürfte auf diesem Höhenniveau eher noch höhere Stützmauern bedingen, als dies für eine Park- und/oder Ausweichbucht längs der D___strasse (im Süden) erforderlich wäre. Weil die Stützmauern für die Zufahrt von Westen her auch weiter oben am Hang und damit gut einsehbar zu errichten wären, ist fraglich, ob der Gemeinderat die Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 unter diesen Umständen als raumplanerisch zweckmässig (lit. a) wird beurteilen können. Fraglich ist auch, ob der Gemeinderat das Dulden dieser Zufahrt von Westen her für die belasteten