6.1, Fotodokumentation S. 23/24). Sofern nicht ein Fahrversuch mit einem Lastwagen der Feuerwehr oder der Kehrichtabfuhr etwas anderes ergibt, wird die Zufahrt von Westen her deshalb kaum als hinreichend befahrbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG bezeichnet werden können. Eine Zufahrt kann nur als hinreichend gelten, wenn diese auch mit den Lastwagen der Abfallentsorgung und der Feuerwehr befahren werden kann.