3.5 Dass von der Vorinstanz auch die beiden Voraussetzungen in lit. a und c als gegeben beurteilt wurden, muss beim jetzigen Aktenstand (aufgrund des Augenscheines und der dazu eingegangenen Stellungnahmen) als fraglich bezeichnet werden. Am Augenschein wurde festgestellt, dass die Zufahrt von Westen her jedenfalls im Bereich des offenkundig nur einspurig befahrbaren Einlenkers von der oberen D___strasse auf die Parzelle 002 nicht die für das Befahren und Abbiegen mit Lastwagen erforderliche Breite aufweist bzw. dass dort der für eine übliche Lastwagenlänge erforderliche Abbiegeradius nicht gegeben sein dürfte. Im Bereich der Hausecke (Assek.