in einem Ermessens- und Abwägungsentscheid erstinstanzlich zu befinden. Diese erstinstanzliche Ermessensbetätigung ist dem Gemeinderat vorzubehalten, weshalb folgerichtig eine abschliessende gerichtliche Beurteilung der Voraussetzungen in lit. a und c unterbleiben muss. Deshalb kann für den Gemeinderat unpräjudiziell einzig auf folgendes hingewiesen werden: