Einzig wenn die örtliche Baubehörde eine Baubewilligung dafür - nach aktuellem Aktenstand eher unerwartet - nicht oder nur teilweise wird erteilen können, steht fest, ob und in welchem Umfang alternativ eine Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 überhaupt in Frage kommen kann. Es wäre gegebenenfalls dann vorerst Sache des Gemeinderates über die raumplanerische Zweckmässigkeit (lit. a) und die Zumutbarkeit für das belastete Grundstück (lit. c) in einem Ermessens- und Abwägungsentscheid erstinstanzlich zu befinden.