c (Zumutbarkeit für das belastete Grundstück) erfüllt sind. Daher hat bislang einzig die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz über alle drei Voraussetzungen materiell entschieden, wobei aber schon festgestellt wurde (oben E. 3.2.1 a.E), dass dies hinsichtlich der Parkbucht im Süden ohnehin nur unvollständig geschehen ist. Das ist abgesehen davon auch deshalb problematisch, weil namentlich die Beurteilung der raumplanerischen Zweckmässigkeit (lit. a) dem Gemeinderat einen erheblichen Ermessens- und Abwägungsspielraum eröffnet.