Erst wenn sich in diesem Baubewilligungsverfahren ergeben sollte, dass für die Umnutzung als Atelier und zur Pflege eine Park- und/oder Ausweichbucht zwar erforderlich ist, sich aber längs der D___strasse nicht bewilligen lässt, könnte sich auf erneutes Gesuch hin die Frage einer Mitbenutzung der benachbarten Parzellen 002 und 003 - sei es als Zufahrt oder als Zugang oder für beides - ernsthaft stellen. Damit steht ohne weiteres fest, dass die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung um Mitbenutzung der Parzellen 002 und 003 als Zufahrt und Zugang jedenfalls derzeit zu Unrecht erteilt wurde, da angesichts einer hinreichenden Zufahrt und