In jenem Verfahren ist es dann ohnehin Sache der gesuchstellenden Beschwerdegegner, die dafür erforderlichen Projektpläne beizubringen, welche dann anstelle eines Augenscheines erst und weit besser erlauben, das Bauvorhaben zu beurteilen. Erst wenn sich in diesem Baubewilligungsverfahren ergeben sollte, dass für die Umnutzung als Atelier und zur Pflege eine Park- und/oder Ausweichbucht zwar erforderlich ist, sich aber längs der D___strasse nicht bewilligen lässt, könnte sich auf erneutes Gesuch hin die Frage einer Mitbenutzung der benachbarten Parzellen 002 und 003 - sei es als Zufahrt oder als Zugang oder für beides - ernsthaft stellen.