3.3.3 Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegner diesbezüglich zum Augenschein und zur ihnen bekannt gemachten jüngsten Bundesgerichtspraxis vorbringen, vermag daran auch nichts zu ändern: Dass an der D___strasse den Beschwerdegegner (im Unterschied zum Fall Weinfelden) derzeit kein Abstellraum auf Strassenniveau zur Verfügung steht, trifft zu. Dies ändert aber am Bestehen eines hinreichenden Zuganges via die 47 Treppenstufen ebenso wenig etwas, wie das oben festgestellte derzeitige Fehlen einer Park- und/oder Ausweichbucht nichts daran ändert, dass die D___strasse derzeit als hinreichende Zufahrt zu Parzelle 001 zu qualifizieren ist.