66 Abs. 1 lit. b BauG), kann nicht im Ernst behauptet werden. Damit steht fest, dass mit dem im Kreisverkehr einspurig befahrbaren östlichen Zweig der D___strasse derzeit eine hinreichende strassenmässige Erschliessung der Parzelle 001 besteht, welcher - vorbehältlich eines negativen Bauentscheides - auch nicht entgegensteht, dass in einer Parkbucht die für die Umnutzung als Künstleratelier oder zur Pflege allenfalls erforderlichen Abstellflächen erst noch errichtet werden müssen.