noch um die für die Umnutzung allenfalls nötigen Abstellflächen ergänzt werden muss und auch kann: Denn solche Abstellflächen können in einer Parkbucht am Hangfuss bzw. auf dem dortigen Niveau der D___strasse errichtet werden. Der Gemeinderat B___ ist deshalb zu Recht und ohne Ermessensfehler zum Schluss gekommen, mit der D___strasse bestehe für Parzelle 001 bereits eine hinreichende Zufahrt. Folgerichtig kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn diese im angefochtenen Entscheid das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Wegnot im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit.