Seite 17 Sachdarstellung nicht durch ein ebensolches Beweismittel (Foto) widerlegt, nicht erwarten kann, dass dieses Versäumnis der als Notweg-Gesuchsteller ohnehin beweisbelasteten Beschwerdegegner durch einen zweiten gerichtlichen Augenschein zu beheben wäre, umsomehr, als die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nicht einmal darlegen, wodurch die Sichtverbindung aktuell unterbrochen sein soll. Dazu kommt, dass auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil (vom 3.5.2015, Erw.