Dass ein vorübergehend zum Warenumschlag auf der einspurig befahrbaren D___strasse angehaltenes Fahrzeug von der Kantonsstrasse her rechtzeitig als temporäres Hindernis erkannt werden kann, um rechtzeitig auf den Bahnübergang im SW auszuweichen, belegen nun auch die mit Beweisbeschluss vom 30.3.2017 ergänzend noch beigezogenen Google-Map-Bilder (act. 22.3), genauso wie das durch die Beschwerdegegnern selber eingereichte Foto (act. 45.2/28 im Dossier O4V 14 13). Dass diese Bilder die aktuellen Sichtverhältnisse von und zur Kantonsstrasse nicht mehr korrekt wiedergeben sollen, wird nun zwar behauptet (Eingabe Beschwerdegegner vom 18.4.2017, Ziff.