eventuell als notwendig erkannten zwei Abstellflächen für Motorfahrzeuge; dazu müsste die Ausweichbucht lediglich um zwei Fahrzeuglängen zu einer kombinierten Park- und Ausweichbucht verlängert werden). Eine zusätzliche Ausweichstelle zu verlangen und zu errichten, ist indessen nicht Sache der vorliegend betroffenen Grundeigentümer, sondern beschlägt die Erschliessungspflicht der Gemeinde und wäre von dieser anzuordnen und von der Flurgenossenschaft als Erschliessungsträger (Art. 57 Abs. 3 BauG) zu realisieren. Das derzeitige Fehlen einer Ausweichstelle ist unter diesen Umständen und mit Blick auf die Bestandesgarantie der auf Parz.