GVP 17/2005, Nr. 2254, E. 2.1, wo das kantonale Verwaltungsgericht [als Vorgänger des Obergerichts] rechtskräftig unter Hinweis auf die VSS-Normen festgestellt hat, dass die D___strasse in Verbindung mit dieser Ausweichstelle als sog. Zufahrtsstrasse mit einem Fahrstreifen das Quartier in tatsächlicher Hinsicht hinreichend erschliesst). Müssen Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr oder auch private Taxidienste ein Fahrzeug vorübergehend im Bereich der Parzelle 001 anhalten oder abstellen, ist die D___strasse für das Gebiet der oberen D___strasse denn auch keineswegs blockiert (wie dies die Vorinstanz unzutreffend angenommen hat):