25 Abs. 4 BauR insbesondere für Einfamilienhäuser wie folgt: Es sind in der Regel 2 Abstellplätze oder Garagen erforderlich, wovon mindestens 1 Abstellplatz frei zugänglich sein soll. Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann nach Art. 25 Abs. 6 BauR untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung namentlich dem Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde. Für diesen Fall sieht Art. 26 BauR vor, dass der Pflichtige Ersatzabgaben zu leisten hat.