Bei bestehenden Bauten kommt nach Abs. 2 sinngemäss Art. 85 des (alten) Gesetzes über die Staatsstrassen zur Anwendung: Demnach kann der Eigentümer zur Erstellung von Abstellflächen auf privatem Grund verpflichtet werden, wenn ein Missstand bei der Verkehrsabwicklung nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen berechnet sich nach Art. 25 Abs. 4 BauR insbesondere für Einfamilienhäuser wie folgt: