ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist). Das Baureglement der Gemeinde B___ (BauR, vom 6.2.2007) bestimmt in Art. 25 Abs. 1, dass bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen sind. Bei bestehenden Bauten kommt nach Abs. 2 sinngemäss Art.