die Gemeinde muss lediglich sicherstellen, dass diese Gebäudeerschliessung ohne weiteres möglich ist. Das kantonale Recht kann insofern eine andere Zuständigkeit vorsehen, als es die Pflicht zur Feinerschliessung ebenfalls an die Privaten übertragen kann (D. von Reding, in: Die Baulanderschliessung und deren Finanzierung, VLP-Schriftenfolge 72, Bern 2006, S. 12). Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen;