Die Höhendifferenz betrage rund 7-10m und die Hangneigung liege im westlichen Bereich bei 36-50% und im östlichen Bereich sogar über 50%. Unter diesen Umständen sei keine hinreichende Zufahrt zu Parzelle 001 gegeben und zwar namentlich nicht für Zubringerdienste wie Taxi, Möbeltransporte und Fahrten von Reparaturunternehmen. Zudem müsse die Zufahrt den Beschwerdegegnern als Zugang zu ihrer Wohnstätte als Künstler und ferner für gehbehinderte Menschen sowie Rollstuhlfahrer dienen können.