damit gelte diese im baurechtlichen Sinne als erschlossen. Eine Erschliessung dieser Parzelle auf anderem Weg - über Parzelle 001 anstatt über die Parzellen 002 und 003 - sei somit gegeben und mithin zumutbar und zweckmässig. Wie die Gesuchsteller die grundstücksinterne Erschliessung ab der D___strasse bewerkstelligen, sei weder eine Frage der planungs- bzw. baurechtlichen Erschliessung noch der kommunalen Erschliessungspflicht. Daran werde sich auch nichts ändern, wenn das Wohnhaus der Gesuchsteller unter Schutz gestellt werden sollte.