Demnach konnte die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage nur dort gewährt werden, wo dies für die Überbauung einer Liegenschaft unabdingbar ist und wo die bestehende Erschliessungsanlage ihrerseits den öffentlichen Bauvorschriften genügt. Wenn eine Erschliessungsanlage diesen Anforderungen nicht genügte, so konnte demnach eine hinterliegende Liegenschaft darüber auch nicht erschlossen werden, weil der Zweck, die Baureife im öffentlich-rechtlichen Sinne sicherzustellen, damit nicht erreicht werde.