2.1 Der Gemeinderat B___ hat das Gesuch um Mitbenützung gestützt auf lit. b dieser Bestimmung abgewiesen und zwar auch in Anlehnung an die zur Vorgängerbestimmung (Art. 58 EG zum RPG) entwickelten Praxis (publiz. in AR GVP 1/1989, Nr. 1187): Demnach konnte die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage nur dort gewährt werden, wo dies für die Überbauung einer Liegenschaft unabdingbar ist und wo die bestehende Erschliessungsanlage ihrerseits den öffentlichen Bauvorschriften genügt.