Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Beteiligte am vorinstanzlichen Rekursverfahren, mit dem ihre Begehren abgewiesen und die Mitbenutzung ihrer Parzellen 002 und 003 gutgeheissen wurde, in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; sie ist zur Beschwerde legitimiert, da sie im Falle einer Gutheissung namentlich die Umnutzung ihrer Parzellen als Sitz- und Kinderspielplatz sicherstellen kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten - unter Vorbehalt der als Exkurse bezeichneten Eventualbegehren. Auf die Gründe für das teilweise Nichteintreten wird am Schluss eingegangen.