Das Gesuch um Mitbenutzung erscheine sogar als rechtsmissbräuchlich: Da die Beschwerdegegner durch das Einholen von Offerten und das Erwirken der erwähnten Kaufpreisreduktion sich rechtzeitig mit der anderweitigen Erschliessung befasst hätten, könne nicht von einem plötzlichen Entzug einer zuvor nur auf Zusehen hin gewährten Zufahrtsmöglichkeit gesprochen werden. Als betroffene Grundeigentümerin habe sie sich ihrerseits darauf verlassen dürfen, dass im Grundbuch für ihre beiden Parzellen keine belastenden Dienstbarkeiten eingetragen seien. Sie müsse sich daher keineswegs ein blosses Versehen bei der Abparzellierung entgegenhalten lassen.