Seite 7 geführt. Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz, welche dazu keinerlei Abklärungen getroffen habe, unzutreffend davon ausgegangen, es entstünden den Beschwerdegegnern durch das Erstellen von Parkplätzen im Süden unzumutbar hohe Kosten, welche angeblich in keinem Verhältnis mehr stünden. Von einer Unzumutbarkeit der Erschliessung auf anderem Weg im Sinne von Art. 66 Abs. lit. b BauG könne daher keine Rede sein. Das Gesuch um Mitbenutzung erscheine sogar als rechtsmissbräuchlich: