Im Übrigen habe Dr. E___ als Voreigentümer im Haus während Jahren eine Praxis für Psychiatrie geführt, wobei jeweils alle seine Patienten über den Fussweg von Süden her ab der D___strasse zum Haus gelangt seien - ohne je über die beiden Parzellen der Beschwerdeführerin zuzufahren. Die Feststellung des DBU, dass ein Anhalten auf der D___strasse im Bereich der Parzelle 001 nicht möglich sei, ohne andere Strassenbenützer zu behindern, werde obsolet, sobald nach dem Bau von Parkplätzen oder einer Garage auf Parzelle 001 kein Anhalten und Anfahren mehr notwendig sein werde.