Seite 6 genügend erschlossen qualifiziere, verletze dieses die genannten Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts. Die Beschwerdeführerin lässt ferner bestreiten, dass eine andere Erschliessung der Parzelle 001 als durch Mitbenutzung ihrer Parzellen 002 und 003 für die Beschwerdegegner unzumutbar und unzweckmässig sei. Denn eine Zufahrt ab der D___strasse zum Haus Assek. Nr. 004 sei technisch durchaus möglich. Auch treffe nicht zu, dass der Bau von Parkplätzen oder einer Garage mit Liftzugang für die bestimmungsgemässe Nutzung der Parzelle 001 nicht zweckmässig wäre.