Dabei handle es sich bloss um eine grundstücksinterne Abgrenzung zur D___strasse. Mit einer Auswahl von Fotos weist die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl von Bauten an Hanglagen in B___ hin, welche nicht als erschlossen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und 95 Abs. 3 BauG zu gelten hätten, wenn man der Auffassung des DBU folgen wollte. Indem das DBU die Parzelle 001 durch die D___strasse als nicht