Seite 3 rechtliches Institut anwendbar sei, dass das DBU zu dessen Anwendung zuständig sei und dass das zivilrechtliche Notwegrecht nach Art. 694 ZGB erst subsidiär zur Anwendung käme. Unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG hielt das DBU fest, die während annähernd 100 Jahren von den jeweiligen Eigentümern der Parzelle 001 genutzte Zufahrt von Westen her sei zum heutigen Zeitpunkt infolge fehlender Grundbucheinträge nicht rechtlich gesichert, womit das betreffende Grundstück als nicht genügend erschlossen zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates B