__ mitzubenutzen. Mit Entscheid vom 7. Mai 2014 hiess das DBU diesen Rekurs im Sinne der Erwägungen gut und ordnete an, dass die Mitbenutzung der bestehenden Strasse auf der nördlichen Seite der Parzellen 002 und 003 im Grundbuch anzumerken sei. Der Unterhalt obliege den Rekurrenten und der Rekursgegnerin zu gleichen Teilen. Zur Begründung hielt das DBU im Wesentlichen dafür, dass auf das Gesuch C1___ und C2___ Art. 66 BauG als öffentlich-