Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Replik vom 5. September 2016 (act. 15) anerkannt, dass der in der Zone W1 liegende Teil der Parzelle Nr. 001 nach einer Parzellenmutation zugunsten der südlich angrenzenden Parzelle Nr. 007 nur noch 514 m2 und nicht mehr 599 m2 beträgt. Diese beiden Rügepunkte erweisen sich demzufolge als gegenstandslos.