Dagegen liess C___ mit Eingabe vom 10. August 2015 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft (im Folgenden: Vorinstanz) erheben, welches den Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2016 guthiess und den Bau-und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission B___ vom 14. Juli 2015 aufhob. Die Vorinstanz begründete den Rekursentscheid im Wesentlichen damit, dass das Bauvorhaben aufgrund des zur Bruttogeschossfläche zu zählenden „Einstellraums“ und des von der anrechenbaren Landfläche abzuziehenden „Laubengangs“ die zulässige Ausnützungsziffer um rund 20 % überschreite.