setzungen das Bundesrecht konkret regle und die überdies den notwendigen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz haben. Dazu gehörten u.a. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen (nach Art. 24 ff. RPG), die Festsetzung von Kleinbauzonen sowie Baubewilligungen für Zweitwohnungen in den Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen (BGE 139 II 271, E. 11).