Seite 2 BauR) und wies die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde (Soweit die BBK die Einsprache als privatrechtlicher Natur beurteilte, wurde diese auf den Zivilrechtsweg verwiesen). Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid liess der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 27. November 2014 Rekurs beim Departement Bau und Umwelt erheben, und zwar mit dem Antrag, die angefochtene Baubewilligung sei aufzuheben.