4. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das kantonale Amt für Gesundheit. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Toni Bienz versandt am: 19.09.16 Seite 17