Fällt der Beschwerdeführer somit gar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 22 VO GFP, so kann auch durchaus offen bleiben, ob er die seinerzeit unter der Aufsicht von C___ vorgenommenen Abdrucknahmen im Sinne dieser Bestimmung klaglos ausgeführt hat. Dasselbe gilt auch für die allenfalls im Rahmen der Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt vorgenommenen Abdrucknahmen. Diesbezüglich steht ja nun ohnehin höchstrichterlich fest, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildung nach Aufhebung des massgebenden Prüfungsreglements nicht (mehr) erfolgreich hat