Bei der Abdrucknahme handelt es sich allerdings gerade nicht um einen Beruf, der früher ohne Bewilligung zulässig gewesen wäre und neu einer Bewilligungspflicht unterstellt wurde. Vielmehr handelte es sich altrechtlich um eine isolierte, jeweils nur unter Aufsicht eines Zahnarztes bewilligte Tätigkeit, weshalb die Bewilligung dazu den Beschwerdeführer auch nicht zu einer selbständigen Berufsausübung berechtigte. Fällt der Beschwerdeführer somit gar nicht in den Anwendungsbereich des Art.