4. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht geltend macht, ihm sei eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 VO GFP zu erteilen, bleibt mit der Vorinstanz folgendes festzustellen: Diese Bestimmung bezieht sich gemäss Randtitel auf "Neu der Bewilligungspflicht unterstellte Berufe". Bei der Abdrucknahme handelt es sich allerdings gerade nicht um einen Beruf, der früher ohne Bewilligung zulässig gewesen wäre und neu einer Bewilligungspflicht unterstellt wurde.