Seite 15 abgewiesen haben, hätten sich deshalb mit dem gleichen Ergebnis auch darauf beschränken können, das Fehlen eines der in Art. 26 VRPG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Wiederaufnahmegründe festzustellen. Die Beschwerde ist somit aus formellen wie auch materiellen Gründen abzuweisen.