3. Ist die Bewilligung zur Abdrucknahme sowohl durch rechtskräftigen Widerruf als auch durch das Erlöschen der zur Aufsicht zwingend vorausgesetzten Berufsausübungsbewilligung in Seite 14 Frage gestellt, stellt sich abschliessend auch noch die Frage, ob die Vorinstanzen auf das Begehren vom 14. August 2014 (es sei die Rechtslage nochmals zu überprüfen), überhaupt noch hätten eintreten dürfen.