seine Praxistätigkeit im Kanton eigener Darstellung nach (vgl. act. 7.58) und unbestritten per Ende Februar 2005 definitiv aufgegeben hat, ist seine für den Kanton Appenzell Ausserrhoden erlangte Praxisbewilligung (mit Inkrafttreten des GG am 1.1.2008) von Gesetzes wegen erloschen. Da C___ sich auch insofern nicht bis Mitte 2008 schriftlich auf einen Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG berufen hat, steht fest, dass dieser seit dem 1.1.2008 auch selber nicht mehr zur Berufsausübung im hiesigen Kanton befugt ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt. Mit anderen Worten, die zwingend durch med. dent.