Wer eine solche Tätigkeit unselbständig ausüben will, darf dies nach Art. 35 Abs. 2 GG zwar grundsätzlich bewilligungsfrei tun, allerdings auch neurechtlich ausdrücklich nur unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitsperson; zudem muss er dabei auch alle übrigen Erfordernisse des Gesetzes erfüllen. Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit setzt neurechtlich zwar kein vorgängiges Gesuch, aber immerhin eine vorgängige Meldung der verantwortlichen Person an das Departement Gesundheit voraus (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG).