2.5 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom generellen Verbot zahnärztlicher Tätigkeiten auch erfasste Abdrucknahme (Verfügung vom 10.12.2009) als Untersuchungshandlung an Patienten und Patientinnen grundsätzlich auch neurechtlich unter die Bewilligungspflicht in Art. 35 Abs. 1 lit. a GG fällt, wenn er diese selbständig und berufsmässig oder sonst wie gegen Entgelt ausüben möchte. Ein Begehren um selbständige (bzw. unbeaufsichtigte) Abdrucknahme ist indessen weder beantragt noch Gegenstand des Verfahrens;