Dass er nach Art. 67 Abs. 2 GG sogar nur bis Ende Juni 2008 (nämlich innert 6 Monaten seit Inkrafttreten des GG) schriftlich beim Departement um Aufrechterhaltung der altrechtlich erteilten Bewilligung zur Abdrucknahme hätte nachsuchen können, belegt, dass er im vorliegenden Verfahren den übergangsrechtlichen Besitzstand sogar in zweifacher Hinsicht verspätet geltend macht. Insofern erweist sich seine Beschwerde durchwegs als unbegründet.