Deshalb wurde ihm per sofort und unter Strafandrohung "jegliche zahnärztliche Tätigkeit" untersagt. Damit wurde ihm - schon dem Wortlaut nach - nicht bloss die operative Tätigkeit an Patienten als Assistent untersagt, sondern auch die am 18. Oktober 2004 altrechtlich bewilligte Abdrucknahme an Patienten. Dies ergibt sich in Verbindung mit der oben erwähnten altrechtlichen Bewilligungsgrundlage in Art.