"Ist eine Berufstätigkeit bewilligungspflichtig und einer speziellen Aufsicht unterstellt, so muss die zuständige Behörde stets auch die Möglichkeit haben, die Bewilligung ohne zeitliche Beschränkung, d.h. dauernd, zu entziehen, wenn eine Voraussetzung der Bewilligungserteilung nachträglich wegfällt. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf der Entzug der Bewilligung wegen nachträglichen Wegfalls einer wesentlichen Voraussetzung nicht." (BGE 98 Ia 596, zit. aus Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die persönliche Aufsicht durch C___ als sog. gleichgestellter Zahnarzt als wesentliche