Dazu ist folgendes festzustellen: Bei Berufsausübungsbewilligungen und der damit verwandten Ausnahmebewilligung zur Abdrucknahme handelt es sich um Dauerverfügungen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 78 zu §28). Bei solchen Dauerverfügungen kann sich ergeben, dass diese nachträglich fehlerhaft werden, namentlich wenn sich der ihnen anfänglich zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich ändert. Diesfalls stellt sich die Frage, ob die formell in Rechtskraft erwachsene Verfügung durch einen ausreichend gewichtigen Rückkommensgrund in Frage steht; gegebenenfalls kann die Verfügung in der Sache auch von Amtes angepasst werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 32ff.