unter seiner Aufsicht bewilligten Abdrucknahme kundtun. C___ ist als Mitgesuchsteller aufgetreten und hat damit seine Zustimmung zur Ausnahmebewilligung im Voraus erteilt. Er hat seine Zustimmung zur Aufsicht dann aber spätestens mit der Aufgabe seiner Praxistätigkeit im Kanton und seinem Wegzug per Ende Februar 2005 widerrufen. Die Vorinstanz hat die unter der Aufsicht von C___ erteilte Ausnahmebewilligung als resolutiv bedingt qualifiziert; der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Aufsicht als Resolutivbedingung einzustufen sei und hält dafür, es handle sich bloss um eine Bewilligungsvoraussetzung. Dazu ist folgendes festzustellen: