Seite 10 hin verlassen hat. Dass seine Mail nur auf das in jenem Zeitpunkt hängige Gesuch zur operativen Ausbildung des Beschwerdeführers Bezug nimmt, ändert nichts daran, dass er damit sinngemäss und faktisch auch seine Aufsicht über den Beschwerdeführer bei der zuvor bewilligten Abdrucknahme niedergelegt hat. Diese Aufsicht über A___ war nach Art. 39 Abs. 2 aGVO zwingend an die hiesige Praxistätigkeit des den eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gleichgestellten C___ geknüpft. Die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung ist bezüglich C